Allgemeine Informationen zur Grundsteuer ab 2025
Neue Grundsteuerbescheide 2025
Allgemeine Informationen
Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.
Versand der Grundsteuerbescheide in der VG Puderbach
Die neuen Hebesätze für die Grundsteuer wurden im November/Dezember 2024 von den jeweiligen Ortsgemeinderäten beschlossen. Der Bescheidversand erfolgt in den nächsten Wochen.
Zuständigkeiten
Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zum Hebesatz, zu Zahlungen oder zum Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.
Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.
Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren beim Finanzamt
Sollten Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren beim Finanzamt fortgeführt und durch den Grundsteuerbescheid nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer, die mit dem Grundsteuerbescheid festgesetzt/angefordert wird, ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen. Sollte sich nach Abschluss des Verfahrens beim Finanzamt eine Änderung beim Grundsteuerwert ergeben, erhält die Gemeinde eine Mitteilung und ändert den Grundsteuerbescheid. Ein Widerspruch bei der Gemeinde ist dafür nicht erforderlich.
Zahlungen
Bei SEPA-Lastschrift besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf. Die Lastschriftmandate werden übernommen. Eine Abbuchung erfolgt erst nach Bescheiderteilung zu den angegebenen Fälligkeitsterminen. Sollten sich durch die Grundsteuerreform Änderungen zum Vorjahr ergeben haben, kann es sein, dass ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden muss.
Bitte kontrollieren Sie den Hinweis im Bescheid unter der Fälligkeitsübersicht!
Bei Dauerauftrag diesen bitte stornieren und den neuen Grundsteuerbescheid abwarten!