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Eheschließung Vollzug
Leistungsbeschreibung
Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat der/des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig wäre.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen durch eine/n Standesbeamtin/Standesbeamten.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländerinnen oder Ausländer vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, sofern eine/r der Verlobten Angehörige/r dieses Staates ist.
Teaser
Zwei Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung miteinander verheiratet. Die Trauung erfolgt an einem dafür durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschriebenen) Ort.
Verfahrensablauf
Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Die Trauzeugen/-innen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt die Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden voraus, welche durch die/den Standesbeamte/in geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der/ dem Standesbeamte/-in im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Trauzeugen/-innen und dem/der Standesbeamte/-in zu unterschreiben.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzungen
- Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung.
- Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
- Die Eheschließenden müssen ehemündig sein.
- Die Eheschließenden müssen geschäftsfähig sein.
- Die Eheschließenden müssen persönlich anwesend sein.
- Der Ehe darf kein Ehehindernis entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
Welche Gebühren fallen an?
- Einzelfallabhängig, kann variieren.
- Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand, dem Ort und dem Zeitpunkt der Eheschließung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erfolgt die Eheschließung nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Anmeldung, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Ehevoraussetzungen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Rechtsgrundlage
- Nr. 11 ff. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz ( PStG-VwV)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1310 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 6 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 11 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV)
Anträge / Formulare
Keine
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.